— 129 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 30 inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. S. 129. — Bekanntmachung über die Beschäftigung von Gefangenen mit Außenarbeit. S. 130. (Nr. 4665) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- Lothringen, Ostpreußen usw. Vom 4. März 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der preußischen Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, sowie für solche im Stadtkreis Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist, werden in Ansehung der Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, soweit die Fristen nicht am 31. Juli 1914 schon abgelaufen waren, die nachstehenden Bestimmungen getroffen: I. Die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 519), mit Ausnahme der Bestimmung des § 1 Nr. I über die Aufhebung früherer Vorschriften, sowie die Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 32) tritt außer Kraft. II. Die Fristen laufen, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt, mit dem 31. Mai 1915 ab. Reichs-Gesetzbl.. 1915. 33 Ausgegeben zu Berlin den S. März 1915.