— 130 — § 2 Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4666) Bekanntmachung über die Beschäftigung von Gefangenen mit Außenarbeit. Vom 4. März 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges können die zu Gefängnis- strafe Verurteilten ohne ihre Zustimmung außerhalb der Gefangenanstalt be. schäftigt werden. § 2 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie findet Anwendung auch auf Personen, die bereits vor ihrem Inkrafttreten zu Gefängnis- strafe verurteilt sind. Berlin, den 4. März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.