— 133 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 32 Inhalt: Bekanntmachung über die zwangsweise Verwaltung russischer Unternehmungen. S. 133. (Nr. 4669) Bekanntmachung über die zwangsweise Verwaltung russischer Unternehmungen. Vom 4. März 1915. Auf Grund des § 9 der Verordnung vom 26. November 1914, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen (Reichs-Gesetzbl. S. 487) wird folgendes bestimmt: Artikel 1 Die Vorschriften der Verordnung vom 26. November 1914 werden im Wege der Vergeltung auch auf Unternehmungen, deren Kapital ganz oder über- wiegend russischen Staatsangehörigen zusteht, für anwendbar erklärt. Artikel 2 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1915. 35 Ausgegeben zu Berlin den 8. März 1915.