— 138 — Nummer des Zolltarifs aus 843 Brucheisen, Alteisen (Schrott), aus nicht schmiedbarem Gusse, 845 Aluminium, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln oder dergleichen; auch Formgußstücke in unbearbeitetem Zustand, 861 Zinn, gewalzt (Blech), 865 Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blech; Formguß- stücke und Schmiedestücke in unbearbeitetem Zustand, 870 Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke, aus Kupfer oder Kupferlegierungen, geschmiedet oder gewalzt, aus 871 Draht aus Kupfer oder Kupferlegierungen (mit Ausnahme des zemen- tierten Drahtes). II Waren, die zur Verwendung als Viehfutter bestimmt sind, können unter den Bedingungen und Maßgaben, die im § 7 des Zolltarifgesetzes für die zu Düngezwecken bestimmten verdorbenen Waren vorgesehen sind, zollfrei gelassen werden. III Von der Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung ab findet die in der Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 352), festgesetzte Zollfreiheit für die dort genannten Waren auch dann Anwendung, wenn die Waren sich schon vor dem 4. August 1914 in deutschen Zollausschlußgebieten (Freihäfen), Freibezirken oder Zollagern befunden haben. IV Die Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 352) wird dahin geändert, daß von den Waren der Tarifnummer 219 nur Küchengewächse, Obst, Fleisch, Fische und Milch unbedingt, andere hierher gehörige Waren dagegen nur dann zollfrei bleiben, wenn sie auch beim Eingang in anderer Verpackung oder unverpackt Anspruch auf die Zollfreiheit haben würden. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. März 1915. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.