— 166 — „Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 411) findet auch auf solche unter Nr. 3 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze fallende Inhaber-Schuldverschreibungen An- wendung, die zur Gewährung von Darlehen ohne Hypothekenausstellung ausgereicht werden (Kreditbriefe), sofern die Ausreichung von Korpora- tionen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer und an Kommunen, Kommunalverbände oder Kommunalkreditanstalten erfolgt und sofern die Darlehnsnehmer keine höheren Zinsen, als zu welchen die Schuld- verschreibungen ausgegeben sind, daneben aber nur solche einmalige oder laufende Zahlungen zu leisten haben, welche nach Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde lediglich einen Ersatz der dem Dar- lehnsgeber erwachsenden Verwaltungskosten darstellen.“ Berlin, den 17. März 1915. Der Reichskanzler Im Auftrage Jahn Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermtteln nur die Poskanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.