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„Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. September 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 411) findet auch auf solche unter Nr. 3 des Tarifs 
zum Reichsstempelgesetze fallende Inhaber-Schuldverschreibungen An- 
wendung, die zur Gewährung von Darlehen ohne Hypothekenausstellung 
ausgereicht werden (Kreditbriefe), sofern die Ausreichung von Korpora- 
tionen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer und an Kommunen, 
Kommunalverbände oder Kommunalkreditanstalten erfolgt und sofern 
die Darlehnsnehmer keine höheren Zinsen, als zu welchen die Schuld- 
verschreibungen ausgegeben sind, daneben aber nur solche einmalige 
oder laufende Zahlungen zu leisten haben, welche nach Entscheidung 
der obersten Landesfinanzbehörde lediglich einen Ersatz der dem Dar- 
lehnsgeber erwachsenden Verwaltungskosten darstellen.“ 
Berlin, den 17. März 1915. 
  
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Jahn 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermtteln nur die Poskanstalten.  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.