158 Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die zur Tilgung der Reichsschuld bestimmten Mittel zum Ankauf von Schuldverschreibungen zu verwenden. Soweit es sich hierbei um die im Kapitel 3 der Einnahmen des außerordentlichen Etats ausgebrachten Beträge von insgesamt 74 568 349 Mark handelt, erhöht sich die im Abs. 1 bezeichnete Kreditsumme um die für diese Ankäufe verwendeten Beträge. Der § 3 des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) findet im Rechnungsjahr 1915 auf die aus Anlaß des Krieges begebenen Anleihen keine Anwendung. Der Reichskanzler wird weiter ermächtigt, Garantien zu übernehmen für die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die von öffentlichen Körperschaften der be- setzten oder noch zu besetzenden feindlichen Gebiete oder von Gesellschaften einge- gangen werden, die aus Anlaß des Krieges zur Beseitigung wirtschaftlich Notstände gegründet sind. § 3 Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von zweitausend Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungm auszugeben. § 4 Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus- ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. § 5 Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1915 sowie — mit Zustimmung der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden — ein den Sollbetrag der Uberweisungen übersteigender Betrag der Branntweinsteuer sind, soweit sie nach der Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, nach näherer Bestimmung der Etats künftiger Jahre zu verwenden. Das gleiche gilt auch für die Überschüsse des Rechnungsjahrs 1914. Der des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für des Rechnungsjahr 1914, vom 27. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) und der § 4 des Gesetzes, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalt etat für das Rechnungsjahr 1914, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 345) werden aufgehoben. Ein gegen das Etatssoll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag der Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last.