— 178 — (Nr. 4684) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1915. Vom 22. März 1915. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1 Für den Haushalt der Schutzgebiete im Rechnungsjahr 1915 bleiben die Bestimmungen des Etats für das Rechnungsjahr 1914 maßgebend. § 2 . Hinsichtlich der Einnahmen und fortdauernden Ausgaben des ordentlichen Etats werden die Ansätze des Rechnungsjahrs 1914 zugrunde gelegt. § 3 Zur Bestreitung einmaliger Ausgaben des ordentlichen Etats werden folgende Bauschbeträge zur Verfügung gestellt: für Ostafrika  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .  2  500 000 Mark,  "    Kamerun. . . . . . .. . . . . . . . . . .    3 000 000    "  "    Togo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  600 000     "  "      Südwestafrika ...... .... .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . 4 000 000    "  "    Neuguinea ....... ... ... . . . ... . . . . . . . . . . . . . . .      500 000    "  "      Samoa. . . . . . . . ... . . ...  . . . . . . . . . . . . .    . 350 000  "  "    Kiautschou. .............. . .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1  600 000   " Den Bauschbeträgen treten die aus früheren Rechnungsjahren noch ver- fügbaren Beträge hinzu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1915. (L. S.) Wilhelm von Bethmann Hollweg