179 (Nr. 4685) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten zu 10 Mark. Vom 22. März 1915. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zur Höhe von 120 Millionen Mark weitere Reichskassenscheine zu 10 Mark ausfertigen zu lassen und auszugeben. Die den Betrag von 240 Millionen Mark übersteigenden Reichskassenscheine müssen, soweit sie jeweils ausgegeben sind, durch Hinterlegung ausgegebener Darlehnskassenscheine (§ 2 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 — Reichs-Gesetzbl. S. 340 —) oder, falls solche nicht zur Verfügung stehen, durch Hinterlegung von gemünztem deutschen Gelde gedeckt sein. Die hierfür erforder- lichen Anordnungen trifft der Reichskanzler. Im übrigen finden die für die Reichskassenscheine geltenden Vorschriften auch auf die neu auszufertigenden Reichskassenscheine entsprechende Anwendung. § 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Zurückziehung der auf Grund des § 1 ausgegebenen Reichskassenscheine unter Freigabe der zu ihrer Deckung hinterlegten Beträge die erforderlichen Vorschriften zu erlassen. § 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Reichskassenscheine zu 10 Mark ein- zuziehen und nach Maßgabe dieser Einziehung den Gesamtbetrag der Reichs- kassenscheine zu 5 Mark auf 240 Millionen Mark zu erhöhen. Die hierzu er- forderlichen Vorschriften sind spätestens 1 Jahr nach Friedensschluß zu erlassen. § 4 Die Reichsbank wird ermächtigt, auf den Betrag von 10 Mark lautende Banknoten auszufertigen und auszugeben. § 5 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1915. (L. S.) Wilhelm von Bethmann Hollweg — — — — Dem Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. · Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.