— 183 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 42 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus. S. 183. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914. S. 184. — Bekanntmachung, betreffend die Erfüllung von Ansprüchen im Falle zwangsweiser Verwaltung von Grundstücken. S. 185. (Nr. 4689) Bekanntmachung, betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus. Vom 26. März 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann den Ausschank und den Verkauf von Branntwein oder Spiritus ganz oder teilweise verbieten oder beschränken; sie kann auch Bestimmungen über die Größe und Beschaffenheit der zum Ausschank oder zum Verkaufe dienenden Gefäße und Flaschen erlassen und Mindestpreise vorschreiben. § 2 Ausschank- und Verkaufsräumlichkeiten, die ausschließlich dem Ausschank oder Verkaufe von Branntwein oder Spiritus dienen, müssen in Zeiten, in denen der Ausschank oder der Verkauf auf Grund des § 1 verboten ist, geschlossen gehalten werden. Räumlichkeiten, die vorzugsweise diesem Ausschank oder Verkaufe dienen, können durch Anordnung der Polizeibehörde für die Zeiten eines Verbots geschlossen werden. § 3 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark wird bestraft, wer der Vorschrift im § 2 Satz 1 oder den auf Grund der §§ 1, 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Reichs-Gesetzbl. 1915. 47 Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1915.