— 188 — § 2 Auf die nach § 1 zu gewährenden Unterstützungen haben Anspruch: a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder unter 15 Jahren, sowie b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, insofern sie von ihm unterhalten wurden, oder das Unter. haltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritte hervorgetreten ist, c) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als Vater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist. Unter den unter b bezeichneten Voraussetzungen kann im Falle der Be- dürftigkeit den Stiefeltern, Stiefgeschwistern und Stiefkindern des Eingetretenen, den Verwandten seiner Ehefrau in aufsteigender Linie eine Unterstützung gewährt werden. Unter denselben Voraussetzungen sind auch den unehelichen mit in die Ehe gebrachten Kindern der Ehefrau die Unterstützungen zu gewähren, auch wenn der Ehemann nicht ihr Vater ist. Elternlose Enkel eines Eingetretenen sind den ehelichen Kindern des Ein- getretenen gleichzustellen. Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen, mit Ausnahme der schuldlos geschiedenen Ehefrau, der nach § 1578 B. G. B. der Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist, steht ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu. Für die Gewährung von Unterstützungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung kommen nur im Schutzgebiete sich aufhaltende Personen in Betracht auf andere Unterstützungsberechtigte finden die Reichsgesetze vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) in der Fassung des Gesetzes zur Abänderung dieses Ge- setzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 332) und vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) entsprechende Anwendung. § 3 Der Anspruch auf Unterstützung ist bei derjenigen örtlichen Verwaltungs- behörde anzubringen, in deren Bezirke der Unterstützungsberechtigte zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; er erlischt, wenn er im Mobilmachungsfall und bei Verstärkungen nicht innerhalb 6 Monaten nach Aufhebung des Kriegszustandes beziehungsweise Entlassung der Verstärkungen und in Friedenszeiten nicht innerhalb 3 Monaten nach Beendigung der Übung geltend gemacht wird.