— 192 — Militärverhältnis haben, infolge der Mobilmachung oder des Aufrufs zum Land- sturm aber zum Kriegsdienst eingezogen werden oder als Kriegsfreiwillige eintreten. Dagegen haben keinen Anspruch auf Familienunterstützung die Angehörigen derjenigen Militärpflichtigen, die bei der Friedensaushebung 1914 tauglich befunden und vorläufig beurlaubt worden waren, da sie jetzt zur Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht herangezogen worden sind. Nicht in Betracht kommen ferner die Familien derjenigen Mannschaften, die als Freiwillige gemäß § 98 Ziffer 1 in Verbindung mit § 24 der Wehr- ordnung zur Einstellung gelangen. Ebensowenig können die Angehörigen derjenigen Kriegsfreiwilligen, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, berücksichtigt werden. Dagegen sind auch den Angehörigen derjenigen Kriegsfreiwilligen, die außerhalb jeden Militärverhältnisses, wie die als dauernd untauglich Ausgemusterten stehen und sich im wehrpflichtigen Alter befinden, Familienunterstützungen zu gewähren. § 5 Die im § 2 Abs. 1a der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Personen sind als eine Einheit zu betrachten; eine Unterscheidung dahin, daß die Unter- stützung für die Frau versagt, für alle oder einige Kinder aber gewährt werden kann, ist unzulässig. § 6 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Berlin, den 23. März 1915. Der Reichskanzler In Vertretung Solf