— 195 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 44 Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln. S. 195. — Bekanntmachung, be- treffend Änderung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 13. Fe- bruar 1915. S. 200. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot vom 21. Januar 1915. S. 201 — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speise- kartoffeln vom 15. Februar 1915. S. 202. — Bekanntmachung einer Änderung der Bekannt- machung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915. S. 208. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware. S. 204. — Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung. S. 208. — Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung. S. 210. — Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und die Herstellung von Fußbodenöl. S. 211. — Bekanntmachung, betreffend weitere Erleichte- rungen auf dem Gebiete des Datent- und Gebrauchsmusterrechts. S. 212. Nr. 4695) Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln. Vom 31. März 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 317) folgende Verordnung erlassen:  § 1 Den Vorschriften dieser Verordnung. unterliegen folgende Futtermittel und Hilfsstoffe sowie die daraus hergestellten Mischfutter: A. Körnerfutter Mais, Johannisbrot (auch geschroten), Ackerbohnen, Sojabohnen, Wicken. B. Abfälle der Müllerei Erdnußschalen und kleie, Haferspelzen, Reichs-Gesetzbl. 1915. 49 Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1915.