— 207 — feilgehalten oder verpackt wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzu- nehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. § 14 Die Unternehmer von Betrieben, in denen Backware hergestellt oder gelagert wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver- pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. § 15 Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. § 16 Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen auszuhängen. § 17 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. § 18 Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den auf Grund der §§ 3, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 oder den auf Grund der §§ 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwider bereitet ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 3. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- geheimnissen sich nicht enthält; 4. wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- nehmers ein.