— 209 — In diesem Falle dürfen unverarbeiteten Branntwein in den freien Verkehr nur Personen überführen, die es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar nach Bestimmung des Reichskanzlers monatlich bis zu zwei vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge. § 3 Dem unverarbeiteten Branntwein (§§ 1, 2) wird der Branntwein gleich- gestellt, der unverarbeitet in ein Branntweinlager aufgenommen ist und daselbst nach dem 1. April 1915 mit Wasser verdünnt oder durch Filtration mit Kohle gereinigt wird (§ 19 der Branntwein-Lagerordnung). Der Überführung in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchs- abgabe (§§ 1, 2) wird die Aufnahme in ein Lager nach § 36 der Branntwein- Lagerordnung gleichgestellt. . § 4 Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen. Er kann Aus- nahmen zulassen. § 5 Wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 1, 2 Abs. 2 und des § 3 zuwider- handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geld- strafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Wer den von dem Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen zu- widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. § 6 Diese Verordnung findet auf Branntwein, der in Abfindungsbrennerelen und auf Branntwein, der in anderen Brennereien aus den in § 12 des Brannt- weinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) genannten Stoffen erzeugt ist, keine Anwendung.   § 7 § 5 der Verordnung tritt am 6. April 1915, im übrigen tritt die Ver- ordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 31. März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück