— 215 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 45 Inhalt: Reichskontrollgesetz. S. 215. (Nr. 4705) Reichskontrollgesetz. Vom 4. April 1915. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1 Die Vorschriften des Reichskontrollgesetzes vom 21. März 1910 (Reichs- Gesetzbl. S. 521) bleiben mit Ausnahme der Bestimmung über die Kontrolle des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen auch für die Kontrolle der Rechnungen aus den Rechnungsjahren 1915 bis 1919 in Geltung.  §2 Die Kontrolle über die folgenden Ausgaben der bayerischen Heeres- verwaltung während des gegenwärtigen Krieges: Zuschüsse zur Militärwitwenkasse, Pensionen ausschließlich derjenigen aus Anlaß des Krieges von 1870/71 und des gegenwärtigen Krieges, einmalige Ausgaben für die bei Ausbruch des gegenwärtigen Krieges bereits begonnenen Bauten, wird nicht auf Grund einer Rechnungsprüfung im einzelnen geübt. Der Ver- wendungsnachweis für die vorangeführten Ausgaben erfolgt durch vom Reichs- kanzler festgestellte Auszüge aus den Einzelrechnungen. Reichs-Gesetzbl. 1915. 52 Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1915.