— 216 — § 3 Der Reichskanzler wird ermächtigt, die fernere Ausübung der Kontrolle über den Landeshaushalt von Elsaß-Lothringen durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs mit der Landesregierung von Elsaß-Lothringen zu vereinbaren. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. April 1915. (L. S.) Wilhelm von Bethmann Hollweg –.. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.