— 218 — § 4 Die Kommunalverbände haben den Ersuchen der Reichsstelle Folge zu leisten. Die Reichsstelle kann insbesondere bestimmen, welche Kartoffelmengen aus einem Kommunalverband an die Reichsstelle oder andere Kommunalverbände abzugeben find. Dabei sind, soweit die Kartoffeln im Eigentume des abgebenden Kommunalverbandes stehen, diesem die Selbstkosten zu vergüten. Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung zur Abgabe aufstellen. § 5 Kommunalverbände, aus denen hiernach Kartoffeln abzugeben sind, haben die Mengen, die sie nicht freihändig ankaufen können, sicherzustellen. Auch die Reichsstelle kann Kartoffelmengen sicherstellen. Die Sicherstellung erfolgt nach den §§ 2 und 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) mit folgenden Maßgaben: Die Anordnung (§2 Abs. 1 Satz 2 des Höchstpreisgesetzes) ist bei Land- wirten nicht auf die Vorräte zu erstrecken, die zur Fortführung ihrer Wirtschaft erforderlich sind. Der Reichskanzler kann Grundsätze darüber aufstellen, welche Vorräte zur Fortführung der Wirtschaft als erforderlich anzusehen sind. Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte zu verwahren und die zu ihner Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt; er erhält hierfür eine angemessene Vergütung, die von der Reichsstelle festgesetzt wird. Die §§ 2 und 4 des Hochstpreisgesetzes finden gegen Besitzer von Kar- toffein auch insoweit Anwendung, als Höchstpreise nicht festgesetzt sind. Dabei treten an Stelle des Höchstpreises die Selbstkosten. Die Vorschriften im § 6 Nr. 3, 4 und 5 des Höchstpreisgesetzes finden auch in diesen Fällen Anwendung. Bei der Sicherstellung darf nicht zurückgegriffen werden auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung oder eines Kommunalverbandes oder der Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder der Zentraleinkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen. Auf Mengen, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, darf richt zurückgegriffen werden, wenn diese Verträge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind und wenn ihr Inhalt von einem der Vertragschließenden bis zum 26. April 1915 einschließlich dem Kommunal- verband, in dem die zu liefernden Kartoffeln lagern, mitgeteilt ist. Der Kom- munalverband hat die Mitteilung bis zum 5. Mai 1915 einschließlich an die Reichsstelle weiterzugeben. Der Rückgriff ist zulässig, wenn die Reichsstelle es genehmigt oder verlangt. § 6 Die Reichsstelle oder die von ihr bezeichnete Person ist berechtigt, in die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Lieferungsverträge als Erwerber einzutreten. Auf den Eintritt finden die §§ 505 bis 508, § 512 des Bürgerlichen