— 219 — Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der Eintrittsberechtigte kann die Er- klärung des Eintritts nur bis zum 31. Mai 1915 einschließlich, und wenn das Bestehen des Vertrags der Reichsstelle erst nach dem 17. Mai 1915 bekannt wird, nur binnen zwei Wochen nach dem Bekanntwerden abgeben; er hat den aus dem Vertrage Berechtigten von dem erfolgten Eintritt unverzüglich zu be- nachrichtigen. § 7 Die Kommunalverbände haben die ihnen überwiesenen Mengen an der Verladestation abzunehmen. Die näheren Bestimmungen setzt die Reichsstelle fest. § 8 Uber Streitigkeiten, die sich aus der Sicherstellung (§§ 5, 10) ergeben, ent- scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Lagerungsorts, über Streitigkeiten aus der Abgabe von einem Kommunalverband an einen andern (§ 4) die höhere Verwaltungsbehörde des Verladeorts. § 9 Die Kommunalverbände haben die zur Versorgung der minderbemittelten Bevölkerung mit Kartoffeln notwendigen Maßnahmen zu treffen. Sie können den Gemeinden die Versorgung der Bevölkerung für den Bezirk der Gemeinden übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die Ubertragung verlangen. § 10 Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung übertragen ist, können zu diesem Zwecke insbesondere die erforderlichen Mengen sicherstellen (§ 5), sie können ferner 1. die Verteilung an Kleinhändler und Verbraucher vornehmen, 2. die Abgabe und Entnahme von Kartoffeln auf bestimmte Abgabestellen, Zeiten und Mengen beschränken, 3. die Abgabe von Kartoffeln aus dem Bezirke des Kommunalverbandes verbieten oder beschränken, insoweit es sich nicht um Anweisungen der Reichsstelle handelt. Die Maßnahmen auf Grund der Nummern 2, 3 dürfen nicht erstreckt werden auf Mengen, die nach § 5 Abs. 6, 7 dem Rückgriff nicht unterliegen. § 11 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- waltungsbehörden können die Art der Regelung (§§ 9, 10) vorschreiben. § 12 Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung übertragen ist, haben den Preis für die Kartoffeln, die sie abgeben, nach den von der Reichsstelle aufgestellten Grundsätzen festzusetzen. Etwaige Überschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden.