— 224 — Rücksendungen bleiben leihgebührenfrei. Verzögert sich die Rücksendung länger als 14 Tage, so ist für den zweiten Monat und für jede weitere angefangene Monatsfrist eine Leihgebühr von je 2½ Pfennig zu zahlen. Die Säcke sind binnen längstens 4 Monaten zurückzuliefern. II Im § 5 Zeile 1 und 2 ist zu streichen: „der sich unter Steuerkontrolle befindet,“. III Im § 5 Abs. 2 ist hinter „liefern“ zu setzen: Der Preis wird, sofern nicht der Fall des § 3 oder der Fall des § 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) vorliegt, nach § 5 der letzteren Verordnung mit einem Zuschlag von ½ Pfennig für das Kilogramm- prozent Zucker gebildet. Berlin, den 15. April 1915. Der Reichskanzler Im Auftrage Dr. Richter (Nr. 4711) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78). Vom 15. April 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) beschlossen, die Verordnung über zuckerhaltige Futter- mittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) wie folgt zu ändern: I Im § 5 Abs. 3 ist statt „12 Pfennig“ zu setzen ,,14 Pfennig“ und statt „5 Pennig"“ ,,7 Pfennig“. II Abs. 7 des § 5 erhält folgende Fassung: Der Preis für getrocknete Schnitzel und Melassetrockenschnitzel darf 13 Mark und der Preis für getrocknete Zuckerschnitzel 16 Mark für 100 Kilogramm aus- schließlich Sack nicht übersteigen. Bei Lieferung mit Sack erhöhen sich die Preise um 2 Mark für 100 Kilogramm.