— 227 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 49 Inhalt: Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909. S. 227. (Nr. 4714) Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung, vom 30. September 1900 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 275, 441, 481, 509). Vom 18. April 1915. In Vergeltung der von England und seinen Verbündeten abweichend von der Londoner Erklärung über das Seekriegsrecht vom 26. Februar 1909 getroffenen Bestimmungen genehmige Ich für den gegenwärtigen Krieg die nachstehenden Abänderungen der Prisenordnung vom 30. September 1909 sowie ihrer Zusätze vom 18. Oktober, 23. November und 14. Dezember 1914. An die Stelle der Ziffern 21, 23, 27, 33, 35, 40 sowie der Zusätze zur Ziffer 23 treten folgende Bestimmungen: 21. Als Kriegskonterbande werden die nachstehenden, unter der Bezeichnung absolute Konterbande begriffenen Gegenstände und Stoffe angesehen: 1. Waffen jeder Art mit Einschluß der Waffen für sportliche Zwecke und ihre als solche kenntlichen Bestandteile; Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie ihre als solche kenntlichen Bestandteile; Schießpulver und Sprengstoffe jeder Art; Geschützrohre, Lafetten, Protzen, Munitionswagen, Feldküchen, Backofen- wagen, Proviantwagen, Feldschmieden, Scheinwerfer, Scheinwerfergerat und ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 5. Entfernungsmesser und ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 6. Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und nautische Instrumente aller Art; 7. militärische als solche kenntliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke; 8. für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere; 9. militärisches als solches kenntliches Geschirr jeder Art; 10. Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile; 11. Panzerplatten; 12. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren; Reichs--Gesetzbl. 1915. 56 Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1915.