IV § 21 Das Reich erstattet den Lieferungsverbänden vierteljährlich nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers alle Aufwendungen für die Leistungen, die sie nach diesen Vorschriften zu machen haben. V § 22 Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft, und zwar die- jenige des § 20 Abs. 2 mit Wirkung auch für die vorangegangene Zeit. Wöchnerinnen, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung entbunden worden sind, erhalten von diesem Tage ab das Wochengeld auf acht und das Stillgeld auf zwölf Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüglich der zwischen dem Tage der Niederkunft und dem des Inkrafttretens liegenden Zeit. § 10 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1915 gilt entsprechend. Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen. Berlin, den 23. April 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück