— 263 — (Nr. 4722) Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Topinamburs sowie von Rüben und Rübensäften in Brennereien im Betriebsjahr 1915/16. Vom 23.April 1915. Der Bundesrat hat beschlossen: Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) wird landwirtschaftlichen Brennereien und mehlige Stoffe verarbeitenden gewerblichen Brennereien gestattet, Topi- namburs sowie Rüben und Rübensäfte mit Ausnahme von Abläufen von der Zuckergewinnung (Melasse) im Betriebsjahr 1915/16 zu ver- arbeiten, ohne daß dadurch ihre Brennereiklasse geändert und ihre Ab- gabenbelastung erhöht wird, und ohne daß ihnen andere Nachteile für das Betriebsjahr 1915/16 und für später entstehen. Berlin, den 23. April 1915. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Helfferich Fehler-Berichtigung In Nr. 47 des Reichs-Gesetzblatts Seite 222 in der Überschrift der Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfervitriol muß es heißen 12. statt 15. April 1915. Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.