— 265 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 54 Inhalt: Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Mai 1915 S. 245 (Nr. 4723) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Mai 1915. Vom 28. April 1915. · Auf Grund von § 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Trink- branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) bestimme ich: Im Mai dürfen unverarbeiteten Branntwein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe diejenigen Personen in den freien Verkehr über- führen, welche es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar bis zu zwei vom Hundert der von ihnen im Betriebsjaht 1913/14 versteuerten Menge. Berlin, den 28. April 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1915. 62 Anusgegeben zu Berlin den 28. April 1915.