— 269 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 56 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 269 — Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 und der Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekannt- machung über die Sicherstellung von Fleischvorräten vom 25. Februar 1915. S. 271. — Bekannt- machung, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen. S. 278. (Nr. 4726) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 4. Mai 1915. Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b). Vor dem mit „Donkit I“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: Wilhelmit — Kohlen., Wetter-Wilhelmit—, auch mit den angehängten Zahlen 1, II, III usw. (Gemenge von Alkalichloraten, höchstens 20 Prozent technischer Kohlenwasserstoffe mit einem Flammpunkt von mindestens 30 °, Kohlehydraten und neutralen, beständigen, anorganischen Salzen, die die Gefahr nicht erhöhen). Nr. 1b. Munition. Eingangsbestimmungen. Ziffer 7. Im Abs. c) wird hinter „Handwurfgranaten“ hinzugefügt: auch Gewehrgranatent. Reichs-Gesetzbl. 1915. 64 Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1915.