— 275 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 58 Inhalt: Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und Ol. S. 275. (Nr. 4730) Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und Ol. Vom 29. April 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: §1 Erdölpech darf nur zur Herstellung von Schmieröl verwendet werden. Die Eigentümer von Erdölpech sind verpflichtet, das Pech der Berliner Schmieröl-Gesellschaft m. b. H. auf Verlangen käuflich zu überlassen; die Über— lassung an andere Personen ist verboten. Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde end- gültig festgesetzt. § 2 Fußboden- und Stauböle dürfen nicht hergestellt werden. Die Verwendung von Ol zum Olen von Fußböden ist verboten. § 3 Dachpappe, bei deren Herstellung Erdölpech verwendet ist, darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Dachpappe, die vor dem 1. April 1915 im Inland fertiggestellt oder vor diesem Tage aus dem Ausland eingeführt worden ist. § 4 Der Reichskanzler kann von der Vorschrift des § 1 Abs. 1, des § 2 und des § 3 Abs. 1 Ausnahmen zulassen. Reichs-Gesetzbl. 1915. Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1915. 66