— 276 — § 5 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, des § 2 Abs. 1 und des § 3 zuwiderhandelt. Mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer der Vorschrift des § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt. § 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung an die Stelle der Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und die Herstellung von Fußbodenöl vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 211). Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 29. April 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.