— 280 — 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) in der Zeit vom 1. April 1915 bis zum 31. Dezember 1915 verwenden dürfen (Malzkontingent), b) wieviel Malz sie seit dem 1. April 1915 bis zum 24. Mai 1915 zur Bierbrauerei verwendet haben mit Ausnahme solchen Malzes, das nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist. Wird das Malzkontingent nach dem 24. Mai 1915 durch Abgabe und Übernahme nach § 3 der Verordnung vom 15. Februar 1915 geändert, so find die Änderungen von dem Übernehmenden innerhalb zwei Wochen dem Deutschen Brauerbund E. V. anzuzeigen. § 3 Wer Malz im Besitze hat, im Betriebe seines Gewerbes herstellt oder damit handelt, darf es vom 25. Mai 1915 ab nur durch den Deutschen Brauerbund E. V. absetzen. Er ist verpflichtet, seine Malzvorräte auf Aufforderung des Deutschen Brauerbundes E. V. ihm oder den von ihm Bezeichneten käuflich zu überlassen. Diese Verpflichtungen erstrecken sich nicht: a) auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Fortführung seines Betriebs in dem bisherigen Umfang bis zum 31. Dezember 1915 nachweislich für die Herstellung von Malzextrakt und ähnlichen pharmazeutischen Er- zeugnissen oder von Malzkaffee benötigt, b) auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Erfüllung von Lieferungs- verträgen an Verarbeiter benötigt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen sind; ist an eine Bierbrauerei zu liefern, so gilt dies nur insoweit, als durch die zu liefernde Menge deren Malz- kontingent (§ 2 Abs. 1a) nicht überschritten wird, c) auf Malzvorräte einer Bierbrauerei, die sich innerhalb ihres Malz- kontingents halten. Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nur, wenn der Verpflichtete unter Dar- legung der Verhältnisse dem Deutschen Brauerbund E. V. bis zum 1. Juni 1915 angezeigt hat, daß die Vorräte zu den im Abs. 2 bezeichneten gehören; auf Ver- langen des Deutschen Brauerbundes E. V. hat er den Nachweis hierfür zu erbringen. § 4 Die Aufforderung zur Überlassung hat die Wirkung, daß Veränderungen an den von ihr betroffenen Mengen und rechtsgeschäftliche Verfügungen darüber verboten sind, soweit nicht der Deutsche Brauerbund E. V. zustimmt. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Der Aufgeforderte hat für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung zu sorgen. Der Deutsche Brauerbund E. V. hat den Aufgeforderten binnen vier Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu erklären, welche Mengen er oder ein von ihm Bezeichneter käuflich übernehmen will. Mit dem Ablauf der Frist erlischt