— 289 — 5. Im § 4 a) wird der Abs. 2 gestrichen; b) werden als Abs. 2 und 3 folgende Vorschriften eingefügt: Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungs- frist entschieden oder in einem Vergleich eine Zahlungsfrist be— willigt, so bleiben für die Berechnung der Gerichts- und Anwalts- gebühren die nur auf die Zahlungsfrist sich beziehenden Ver- handlungen und Entscheidungen außer Betracht. In den Fällen der §§ 2 und 3 betragen die Gerichts- und Anwaltsgebühren zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichts- kostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen. Artikel II Im § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung vom 18. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 377) werden hinter den Worten die Vorschriften des § 2<< die Worte eingeschaltet: und des § 4 Abs. 2, 3. Artikel III Die Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken und Grundschulden, vom 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) wird dahin geändert: Im § 2 wird a) dem Abs.1 folgender Satz 2 angefügt: Die Einstellung kann mehrfach erfolgen; sie ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist bereits bestimmt ist. b) der Abs. 2 gestrichen. Artikel IV Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dies Verordnung außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung. Artikel V Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Texte 1. der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 359), 2. der Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung vom 18. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 377), 3. der Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken und Grundschulden, vom 22. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 543), 69*