— 293 — Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 sowie die Vor- schriften des § 4 und des § 6 Abs. 2, 3 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. S. 290) gelten entsprechend. § 2 Die Kosten des Prozesses können der obsiegenden Partei ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäß § 1 getroffenen Anordnung obsiegt. § 3 Hat der Gläubiger für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel, so kann der Schuldner den Antrag, die Rechtsfolgen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung zu beseitigen (§ 1), durch Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732 der Zivilprozeßordnung) geltend machen. Diese Beftimmung findet keine Anwendung, wenn bereits eine Anordnung nach § 1 getroffen worden ist. § 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Verordnung, betreffend die Bewillgung von Zahlungs- fristen bei Hypotheken und Grundschulden. § 1 Die Zahlungsfrist gemäß §§ 1, 4 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. S. 290) kann bis zu sechs Monaten bestimmt werden, wenn der Rechtsstreit die Zahlung des Kapitals einer Hypothek oder einer Grundschuld oder der Ablösungssumme einer Rentenschuld betrifft. § 2 Die Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen) wegen der im § 1 bezeichneten An- sprüche kann für die Dauer von längstens sechs Monaten erfolgen. Die Ein- stellung kann mehrfach erfolgen; sie ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist bereits bestimmt ist. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.