— 295 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 62 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- verkehr beigefügte Liste. S. 295. (Nr. 4742) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 17. Mai 1915. Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet — Ausgabe vom 1. Ja- nuar 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 21 ff.) — ist, wie folgt, geändert worden: I. Der Abschnitt Schweden (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 36/37) hat unter Berücksichtigung der im Juli 1914 eingetretenen Änderungen (Reichs-Gesetzbl. S. 249) und nach der am 24. Februar 1915 erfolgten Aufnahme der Lysekils Eisenbahn und der Malmö-Trälleborgs Eisenbahn (siehe nachstehend unter 23a und 24 a) folgende neue Fassung erhalten: Schweden. A. Von schwedischen Verwaltungen betriebene Strecken. I. Normalspurbahnen. 1. Schwedische Staatseisenbahnen, mit Ausnahme der von denselben betriebenen Strecke Luleä-Riksgränsen mit den Abzweigungen Gällivare-Malmberget und Gällivare-Koskullskulle 1), jedoch einschließlich der Dampffährenver- bindungen: a) über den Oresund zwischen Malmö und Kopenhagen — siehe unter B. I. 64; b) über die Ostsee zwischen Trälleborg und Saßnitz — siehe unter B. II. 65. (Aktivaberg-Bjärka-Säby Eisenbahn, siehe Ostra Central Eisenbahn.) 1) Auf den von den schwedischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken von der schwedisch- norwegischen Grenze bis Charlottenberg und von der schwedisch-norwegischen Grenze bis Storlien wird der Zugdienst von den norwegischen Staatsbahnen besorgt. Reichs-Gesetzbl. 1915. 70 Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1915.