— 299 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915  Nr. 63 Inhalt: Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Juni 1915 S 299.. (Nr. 4743) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Juni 1915. Vom 20 Mai 1915. Auf Grund von § 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Trink- branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) bestimme ich: Im Juni dürfen unverarbeiteten Branntwein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe diejenigen Personen in den freien Verkehr über- führen, die es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar bis zu zwei vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr 1913/14 ver- steuerten Menge. Berlin, den 20. Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück — Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1915. 71 Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1915.