— 301 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 64 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und Landlieferungen. S. 301. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 302. (Nr. 4744) Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und Landlieferungen. Vom 24. Mai 1915. Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat beschlossen: § 1 Soweit während des gegenwärtigen Krieges Furage auf Grund des Ge- setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gewährt wird, erfolgt die Vergütung nach den Durchschnittspreisen, welche zur Zeit der Lieferung in dem Hauptmarktorte des Lieferungsverbandes (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Kriegsleistungen) bestanden, zu dessen Bezirke die Gemeinde gehört. Sind für einzelne Furagegegenstände Höchstpreise vom Bundesrate fest- gesetzt, so sind diese maßgebend. Das gleiche gilt für die im § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Kriegs- leistungen genannten Landlieferungen. Für die im § 9 19 Abs. 1 dieses Gesetzes aufgeführten Landlieferungen erfolgt die Feststellung der Vergütung durch sach- verständige Schätzung gemäß § 33 unter Zugrundelegung der zur Zeit der Lieferung bestehenden Marktpreise. § 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 1914 in Kraft. Berlin, den 24. Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Reichs-Gesetzbl. 1915. 72 Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1915.