— 305 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 65 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 305. (Nr. 4746) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 21. Mai 1915. Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b). Vor dem mit >>Wetter-Albit<< beginnenden Absatz wird eingeschaltet: Albit, auch mit den angehängten Zahlen I, II usw. oder den Buch- staben A, B usw. (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium- chlorat oder Natriumchlorat, höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, höchstens 18 Prozent einfach oder zweifach nitrierte aromatische Kohlenwasserstoffe — auch in Gemischen miteinander —, auch mit Zusatz von anorganischen Salzen und Kohlenstoffträgern, wie Planzenmehl, Ölen, Seifen, Kohlenwasserstoffen). Der Eingang des mit >>Wetter-Albite<< beginnenden Absatzes wird gefaßt: Wetter-Albit, ,Kohlen-Albit auch mit den angehängten Zahlen usw. wie bisher. Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. C. Amtliche Prüfung der Gefäße. Abs. (2) b). Die mit >>Chlor<< beginnende Zeile wird gefaßt: >>Chlor, Chlorkohlenoxyd und Stickstofftetroxyd . . 22 Atmosphären" Die Zeile Chlorkohlenoxyd . . . . 30“)<< und die Anmerkung hierzu werden gestrichen. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 21. Mai 1915. Das Reichs-Eisenbahn-Amt Wackerzapp Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1915. 73 Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1915.