— 311 — § 7 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- nahmen gestatten. § 8 Die Landeszentralbehörde erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmt, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 9 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark wird bestraft: 1. wer die im § 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 2. wer unbefugt Mengen, die von einer Aufforderung nach § 2 Abs. 1 betroffen sind, beiseite schafft, beschädigt, zerstört oder verbraucht; 3. wer einer Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt; 4. wer den nach § 8 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. § 10 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 27. Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück