— 329 — sich nicht auf den Mietzins für eine spätere Zeit als das Kalender- vierteljahr bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergange des Eigentums Kenntnis erlangt“; ferner wird folgender neue Halbsatz hinzugefügt: erlangt der Mieter die Kenntnis innerhalb des letzten halben Monats eines Kalendervierteljahrs, so ist das Rechtsgeschäft auch insoweit wirksam, als es sich auf den Mietzins für das folgende Kalendervierteljahr bezieht. III. Im § 1123 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und das folgende“ ge- strichen; ferner wird folgender neue Halbsatz hinzugefügt: erfolgt die Beschlagnahme innerhalb des letzten halben Monats eines Kalendervierteljahrs, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für das folgende Kalendervierteljahr. IV. Im § 1124 Abs. 2 werden die Worte ,,und das folgende“ gestrichen; ferner wird folgender neue Halbsatz hinzugefügt: erfolgt die Beschlagnahme innerhalb des letzten halben Monats eines Kalendervierteljahrs, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf den Miet- oder Pachtzins für das folgende Kalendervierteljahr bezieht. Artikel 3 Die Konkursordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 612) wird dahin geändert: 1. Im § 21 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und das folgende“ ge- strichen; ferner wird folgender neue Halbsatz hinzugefügt: erfolgt die Konkurseröffnung innerhalb des letzten halben Monats eines Kalendervierteljahrs, so ist die Verfügung auch in- soweit wirksam, als sie sich auf den Miet- oder Pachtzins für das folgende Kalendervierteljahr bezieht. II. Der § 21 Abs. 3 erhält folgenden Satz 2; Die Vorschriften des § 57b des Gesetzes über die Zwangsver- steigerung und die Zwangsverwaltung bleiben jedoch außer Betracht. Artikel.4 Für die Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Ansehung der Miet- oder Pachtzinsforderung vor- enommen sind, bleiben die im Artikel 2 und im Artikel 3 unter I bezeichneten Vorschriften bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendervierteljahrs in der bisherigen Fassung maßgebend.