— 331 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 72 Inhalt: Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung. S. 331. (Nr. 4762) Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung. Vom 10. Juni 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 In der Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915 findet eine Erhebung der Ernte- flächen beim feldmäßigen Anbau von Winter- und Sommerweizen, Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht), Winter- und Sommerroggen, Gerste (Winter- und Sommergerste), Menggetreide, Mischfrucht, Hafer und Kartoffeln durch Befragung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter statt. § 2 Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. § 3 Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster I). Die Landes- zentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Fragebogen (Muster II) zu verwenden sind. § 4 Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte zu erstrecken und sonstige Änderungen der Fassung der Ortsliste und des Frage- bogens vorzunehmen, insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenmaß vor- zuschreiben. § 5 Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes- zentralbehörden. Reichs-Gesetzbl. 1915. 80 Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1915.