— 339 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915   Nr. 73 Inhalt: Bekanntmachung wegen Ergänzung der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. S. 339. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel. S. 340. (Nr. 4763) Bekanntmachung wegen Ergänzung der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom 11. Juni 1915. Der Bundesrat hat auf Grund der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekanntgemachten Ausführungsbestimmungen zu § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs--Gesetzbl. S. 775) beschlossen: Ziffer 20 der zum VI. Abschnitt unter der Überschrift >> Verfahren der Verteilungsstelle (zu § 30) << erlassenen Bestimmungen erhält folgenden Zusatz: Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden und seiner Stell- vertreter führt das anwesende, an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz. Berlin, den 11. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Reichs-Gesetzbl. 1915. 81 Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1915.