— 340 — (Nr. 4764) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel. Vom 15. Juni 1915. Auf Grund des § 8 der Verordnung des Bundesrats über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn, vom 10. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl S. 501) wird folgendes bestimmt: Der Preis für 100 Kilogramm darf nicht übersteigen bei: Nickelanoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 505 Mark Nickelstangen und Nickelstäben mit einem Durchmesser von mindestens 13 Millimeter . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .     535     " Nickelblechen mit mindestens 1 Millimeter Stärke . .. . . . . . .      555   " Nickeldrähten mit einem Durchmesser von mindestens 3 Millimeter .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       575    " Nickelrohren mit einer Wandstärke von mindestens 2 Milli- meter und einem Durchmesser von mindestens 20 Milli- meter  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 500    " Diese Bestimmung tritt am 19. Juni 1915 in Kraft. Die Bekanntmachung über Höchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel vom 30. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 553) wird aufgehoben. Berlin, den 15. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vernritteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.