— 344 — (Nr. 4767) Bekanntmachung über die abgabenfreie Verwendung von Salz zum Einsalzen von Garneelen (Krabben). Vom 17. Juni 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, daß während des Krieges bis auf weiteres abweichend von den Be- stimmungen in § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, und in § 37 Abs. 3 der Salzabgaben-Befreiungs- ordnung Abgabenfreiheit auch für Salz gewährt werden darf, das unter amtlicher Überwachung zum Einsalzen von Garneelen (Krabben) ver- wendet wird. Berlin, den 17. Juni 1915. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.