— 349 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 78 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 349. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnungen über die Überwachung und zwangs- weise Verwaltung ausländischer Unternehmungen. S. 351. — Bekanntmachung über den Verkauf von -Fleisch und Fettwaren durch die Gemeinden. S. 352. (Nr. 4771) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 21. Juni 1915. Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b). Vor dem mit >> Peragon << beginnenden Absatz wird eingeschaltet: Naphthalit, Gesteins- und Wetter-Naphthalit, auch mit ange- hängten Buchstaben oder Zahlen (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat, von aromatischen Kohlenwasserstoffen höchstens 12 Prozent Nitrokohlenwasserstoffen — unter Ausschluß von Trinitrokörpern —, mit Zusatz von Paraffin, fetten Ölen, Pflanzen- mehl oder anderen organischen Stoffen, die die Gefahr nicht erhöhen, auch mit höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit Alkalichloriden). Nr. lb. Munition. Eingangsbestimmungen. In Ziffer 5d) werden ersetzt die Worte: >>-— festes Trinitrotoluol —<< durch: , der nicht gefährlicher sein darf als festes Trinitrotoluol, Reichs-Gesetzbl. 1915. 86 Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1915.