— 351 — (Nr. 4772) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnungen über die Überwachung und zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen. Vom 24. Juni 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Ergänzung der Verordnungen, betreffend die Über- wachung ausländischer Unternehmungen, vom 4. September und 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397, 447), sowie betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen vom 26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 487), folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Ist nach Maßgabe der Verordnungen vom 4. September, 22. Oktober oder 26. November 1914 oder einer ergänzenden Bekanntmachung des Reichs- kanzlers eine Aufsichtsperson, ein Vertreter oder ein Verwalter bestellt worden, so können wegen der von der bestellten Person in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihrer Obliegenheiten vorgenommenen Handlungen oder Unter- lassungen Schadenersatzansprüche des Inhabers des Unternehmens oder eines an dem Unternehmen Beteiligten nur mit Genehmigung der Landeszentral- behörde geltend gemacht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Soweit die Genehmigung nicht erteilt ist, ist der Rechtsweg unzulässig. Artikel 2 Leiter und Angestellte eines unter zwangsweise Verwaltung gestellten Unternehmens sind verpflichtet, dem Verwalter auf Erfordern Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten des Unternehmens zu erteilen; dies gilt auch dann, wenn ihre Beschäftigung bei dem Unternehmen nach dem 30. Juli 1914 ein Ende genommen hat. Wer die Auskunft vorsätzlich nicht erteilt oder wissentlich unwahre Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunft an Aufsichtspersonen bewendet es bei den Vorschriften der Verordnung vom 4. September 1914. Artikel 3 Die Vorschriften des Artikel 1 treten mit dem Tage der Verkündung, die Vorschriften des Artikel 2 mit dem 28. Juni 1915 in Kraft. Berlin, den 24. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück