— 365 — b) das zur Herbst. und zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut verwenden; c) selbstgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke veräußern. Als Saat. getreide im Sinne dieser Verordnung gilt nur Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. Die veräußerten Mengen sind von dem Veräußerer dem Kommunal- verbande binnen drei Tagen anzuzeigen. Die Reichsgetreidestelle (§10) hat unter Berücksichtigung der Vorratsermittlung vom Herbst 1915 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm Brot- getreide und achthundert Gramm Mehl beizubehalten oder welche Sätze an ihre Stelle zu setzen sind. Sie kann ferner bestimmen, welche Mengen Saatgut auf das Hektar verwendet werden dürfen; in diesem Falle sind die Landeszentralbehörden er- mächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftlichem Bedürfnisse für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen. § 7 Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte be- schlagnahmt sind, mit der Enteignung, einer nach § 6 zugelassenen oder einer von dem Kommunalverbande genehmigten Verwendung oder Veräußerung, durch eine solche Veräußerung jedoch erst dann, wenn infolge davon das Brotgetreide aus dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird. § 8 Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung der §§ 1 bis 7 sich ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. § 9 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Gelbdstrafe bis zu zehn- tausend Mark wird bestraft: 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht; 2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflicht- widrig unterläßt; 4 wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet; 91*