— 370 — seines Bedarfsanteils (§ 14 Abs. 1e) selbst wirtschaften will. Die Landeszentralbehörde hat ihm die Selbstwirtschaft zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu ihrer Durchführung, insbesondere zur geeigneten Finanzierung und zur Lagerung der Vorräte in der Lage ist, und daß er den Vorschriften des § 48 genügt. Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 1. August 1915 die Kommunalverbände mitzuteilen, welche sie als Selbstwirtschafter anerkannt hat. Die Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden auf Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wie möglich behilflich zu sein; sie kann sie bei der Finanzierung in geeigneten Fällen unterstützen. Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Ver- pflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentral- behörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Sie hat dies der Reichs- getreidestelle mitzuteilen. § 27 Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht. Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer in den Fällen des § 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden; bei beschlagnahmtem Brotgetreide bedarf es hierzu der Zustimmung des Kommunalverbandes (§2). § 28 Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden ist bei der Festsetzung der abzuliefernden Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 1f) der Bedarfsanteil freizulassen. In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bedarfsanteile verlangen. Sie hat diese Mengen dem Kommunalverbande sobald wie möglich in Brotgetreide zurück zuliefern. § 29 Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses: a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie möglich zurückzuliefern; b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern; c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen ange- messenes Entgelt behülflich zu sein. § 30 Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern.