— 371 — § 31 Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezeichneten Person über- tragen werden. Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den beschlag- nahmt ist, in den Fällen des § 21 Abs. 2, § 22 von der Reichsgetreidestelle gestellt. § 32 Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung festzustellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des § 6 für die Zeit bis zum 15. August 1916 zur Ernährung und als Saatgut nötig haben. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe gewachsene Saatgetreide festzustellen, wenn sie sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. Diese Vorräte sind auszusondern und von der Enteignung auszunehmen; sie werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme frei. § 33 Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. § 34 Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen. Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Übernahme- preis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachver- ständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist. § 35 Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Ver- gütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig fest- gesetzt wird. Reichs Gesetzbl. 1915. 92