— 379 — (Nr. 4779) Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide. Vom 28. Juni 1915 Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis zu zwei- undachtzig, zur Herstellung von Weizenmehl der Weizen mindestens bis zu achtzig vom Hundert auszumahlen. Als Weizen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn. § 2 Die Reichsgetreidestelle wird unter Berücksichtigung der Vorratsermittlung vom Herbst 1915 bestimmen, ob die Sätze des § 1 beizubehalten oder welche an ihre Stelle zu setzen sind. Sie kann für bestimmte Mühlen oder für Mühlen bestimmter Bezirke die Herstellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen oder vorschreiben. Außerdem können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be- hörden die Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu zehn vom Hundert hergestellt wird. § 3 Die Landeszentralbehörde kann für eine Mühle, die zum Ausmahlen des Getreides bis zu den Mindestsätzen dieser Verordnung außerstande ist, aus be- sonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. Nicht berührt wird hiervon die Befugnis der Kommunalverbände nach § 49b der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363), das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen zu gestatten, die das vom Bundesrat oder von der Reichsgetreidestelle bestimmte Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert durchmahlen können; in diesem Falle sind die Kommunalverbände befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend fest- zusetzen. § 4 Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Mehl hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Mehl aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Reichs-Gesetzbl. 1915 93