— 380 — Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. § 5 Die Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. § 6 Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge- schäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. § 7 Betriebe, in denen Mehl hergestellt wird, haben in ihren Betriebsräumen einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen. § 8 Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. § 9 Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften über das Ausmahlen des Getreides (§§ 1 bis 3) zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- geheimnissen sich nicht enthält; 3. wer den nach § 8 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- nehmers ein.