— 381 — § 10 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des § 4 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Ent- nahme einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit des § 5 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich umwahre Angaben macht. § 11 Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) sowie die Änderungen dieser Verordnung vom 18. Februar 1915 (Reichs-Gesetzdzl. S. 100) und vom 29. April 1915 (Reichs-Gesetzbßl. S. 268) werden aufgehoben. Die von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs- bestimmungen bleiben in Kraft, soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang stehen; Zuwiderhandlungen gegen sie werden nach § 9 bestraft. Berlin, den 28. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4780) Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot. Vom 28. Juni 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Es darf nicht verfüttert werden: 1. Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert; 93*