schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimmisse zu enthalten. Sie find hierauf zu vereidigen. § 7 Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. § 8 Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. § 9 Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer dem Verbote des § 1 oder den auf Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwiderhandelt; 2. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des § 1 oder den auf Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwider hergestellt sind, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 3. wer den Vorschriften des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 4. wer den nach § 7 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nummer 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. · § 10 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des § 4 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Ent- nahme einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit des § 5 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich umwahre Angaben macht. § 11 Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 27) sowie die Änderung dieser Verordnung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 201) werden auf-