— 385 — § 4 Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann diese die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vor- nehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. Das gleiche gilt, wenn der Besitzer die Gerste nicht binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. § 5 Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, so darf die beschlagnahmte Gerste innerhalb des Betriebs von einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft der Gerste in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bis- herigen Kommunalverbandes. Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. § 6 Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Gerstevorräten die Hälfte, im Falle des § 11 Abs. 3 auch die Vorräte, auf deren Lieferung verzichtet ist, als Saatgut oder zu sonstigen Zwecken in dem eigenen landwirtschaftlichen Betriebe verwenden. Sie dürfen ferner, wenn ihnen ein Kontingent (§ 20 Abs. 1) gegeben ist, ihre Vorräte im eigenen Betriebe verarbeiten, insoweit dabei das Kontingent nicht überschritten wird. § 7 Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten a) selbstgezogene Saatgerste für Saatzwecke liefern, sofern sie sich nach- weislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben, b) Gerste für Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) oder an die Zentral-- stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung unmittelbar oder durch Vermittelung des Handels liefern. Diese Geschäfte sind binnen drei Tagen nach Abschluß dem Kommunal- verband anzuzeigen, für den die Gerste beschlagnahmt ist. § 8 Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder den Kommunal-