— 390 — lassen, als nach seinem Kontingent (§ 27 Abs. 1) zulässig ist, so verfällt sie ohne Entgelt zugunsten der Zentralstelle für Beschaffung der Heeresverpflegung. Ist die Gerste verarbeitet, so tritt an ihre Stelle der Wert. § 29 Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Gerste oder Malz ver- arbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerste oder Malz aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Gerste- oder Malzmengen festzustellen. § 30 Die Unternehmer von Betrieben sowie die von ihnen bestellten Betriebs- leiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern über die vorhandenen und bereits verarbeiteten Gerste- oder Malzmengen sowie über deren Herkunft Auskunft zu erteilen. § 31 Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. § 32 Die Gerste verarbeitenden Betriebe (§ 27) haben außer im Falle des § 6 Abs. 2 die bei der Verarbeitung abfallende Ausputzgerste der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin zur Verfügung zu stellen. § 33 Die Kommunalverbände haben die Gerste, die ihnen nach § 20 Abs. 2b die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung überwiesen hat, innerhalb ihres Bezirkes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Sie können ihren Abnehmern für den Weiterverkauf bestimmte Bedingungen und Preise vorschreiben. § 34 Über Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Vorschriften der §§ 28, 32, 33 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (§§ 23 bis 25) zwischen der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und einem Kommunalverband ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht; das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler.